Pflicht zur Vermögenserklärung für Amtsträger: Was tun nach georgischem Recht
Ob ein Amtsträger zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet ist, bis wann sie einzureichen ist, was darin anzugeben ist und welche Folgen eine Verspätung hat.
Was tun
- Status: Erklärungspflichtig sind nur Personen aus dem geschlossenen Katalog in Art. 2; ein gewöhnlicher Bediensteter außerhalb dieses Katalogs ist es nicht (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 2). Die Position prüfen: Leiter einer Abteilung des Ministeriums, sein Stellvertreter, Leiter einer nachgeordneten Einheit (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 2); Leiter einer juristischen Person öffentlichen Rechts und sein Stellvertreter, außer bei juristischen Personen öffentlichen Rechts in Kultur, Bildung, Wissenschaft, Sport und Religion (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 2); der Bürgermeister, seine Stellvertreter, Leiter einer primären Struktureinheit des Rathauses (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 2); Leiter eines Unternehmens mit 100 % Staatsanteil und dessen Tochterunternehmen (Liste per Regierungsbeschluss) (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 2). Bei Zweifeln: Das Register der erklärungspflichtigen Funktionen führt die Staatliche Auditbehörde, bestätigt wird es von der Regierung (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 18).
- Fristen: Einreichung bei der Staatlichen Auditbehörde innerhalb von 2 Monaten ab der Ernennung (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 14); danach jährlich im Monat der letzten Einreichung (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 14). Ein vorübergehend Amtierender für höchstens 2 Monate ist befreit (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 14).
- Nach dem Ausscheiden: nach der Entlassung innerhalb von 2 Monaten (wenn im laufenden Jahr noch nicht eingereicht) und noch einmal ein Jahr später, sofern man nicht auf eine andere solche Position ernannt wird (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 14). Fällt diese Frist in ein neues Jahr, ist spätestens am 31. Dezember des Jahres der Entlassung einzureichen (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 14).
- Inhalt: Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und Stiefkinder sowie Personen, die dauerhaft mit dem Erklärenden zusammenleben (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 4). Anzugeben sind Immobilien, Konten, Anteile und Einkünfte des Erklärenden und der Familienangehörigen (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 15); bewegliches Vermögen über 10 000 Lari pro Gegenstand und Bargeld über 10 000 Lari (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 15); Geschenke über 500 Lari (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 15).
- Risiken: Bei einem Mangel weist die Staatliche Auditbehörde innerhalb von 1 Monat darauf hin und gibt 1 Monat zur Behebung (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 14). Andernfalls, bei Verspätung oder nicht behobenem Mangel, droht eine Geldbuße von 1 000 Lari (Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, Art. 20).
- Wohin wenden: Staatliche Auditbehörde (სახელმწიფო აუდიტის სამსახური), elektronisches Erklärungssystem; Personalabteilung der eigenen Institution.
- Beweise: Ernennungs- bzw. Entlassungsanordnung (das Datum ist der Beginn der Frist), Auszüge aus dem Register und von Banken für die eigene Person und die Familie.
- Fallstricke: Erklärungen nimmt nicht das Antikorruptionsbüro entgegen, sondern die Staatliche Auditbehörde. Die Wohnung des Ehegatten ist zu erklären, auch wenn sie nur auf den Ehegatten oder die Ehegattin eingetragen ist. Erwachsene Kinder, die eigenständig leben, sind keine Familienangehörigen. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt bleibt die Pflicht bestehen.
Unbedingt prüfen
- Ob die Position im geschlossenen Katalog steht (Abteilungsleiter der Ministerien, juristische Personen öffentlichen Rechts, Rathaus, Staatsunternehmen) und wie dies im Register geprüft wird
- Frist: 2 Monate ab der Ernennung, danach jährlich, sowie nach der Entlassung
- Wer Familienangehöriger ist und welche Vermögenswerte, Konten, Bargeld, Geschenke und Einkünfte anzugeben sind
- Elektronische Einreichung bei der Staatlichen Auditbehörde; Geldbuße bei Verspätung oder nicht behobenem Mangel
Geltende Vorschriften (Texte auf Georgisch)
კორუფციის წინააღმდეგ ბრძოლის შესახებ
- მუხლი 2. 1. ამ კანონის მიზნებისათვის ტერმინში „თანამდებობის პირი“ იგულისხმება შემდეგი პირები:
- მუხლი 14. 1. პირი ვალდებულია თანამდებობაზე განწესებიდან 2 თვის ვადაში წარუდგინოს სახელმწიფო აუდიტის სამსახურს თანამდებობის პირის ქონებრივი მდგომარეობის დეკლარაცია. თანამდებობის პირის ქონებრივი მდგომარეობის დეკლ
- მუხლი 15. თანამდებობის
- მუხლი 20. 1
- მუხლი 18. თანამდებობის პირის ქონებრივი მდგომარეობის დეკლარაციის მიღების, მისი შევსებისა და ჩაბარების კონტროლის, აგრეთვე მისი შენახვის, მონიტორინგისა და საჯაროობის მიზნებისთვის სახელმწიფო აუდიტის სამსახური უზრუნ
- მუხლი 4. ამ კანონის მიზნებისათვის: