Urheberrecht und geistiges Eigentum
Wie man eine Idee, ein Startup-Konzept oder ein Show-Format schützt: Was tun nach georgischem Recht
Ob und wie sich eine Idee, ein Startup-Konzept oder ein Show-Format schützen lässt: warum das Urheberrecht die Idee selbst nicht schützt, NDA mit Vertragsstrafe, Hinterlegung, Patent und Marke.
Was tun
- Ehrliche Antwort: Das Urheberrecht erstreckt sich nicht auf Ideen, Methoden, Konzepte und Prinzipien (Gesetz über das Urheberrecht Art. 5). Geschützt wird die Verkörperung – das Recht entsteht mit der Schöpfung, wenn das Werk in objektiver Form ausgedrückt ist (Gesetz über das Urheberrecht Art. 9): Format-Bibel, Drehbuch, Entwürfe, Code.
- Priorität nachweisen: Der Urheber kann das Werk bei Sakpatenti hinterlegen; der in der Bescheinigung angegebene Urheber gilt als Urheber, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (Gesetz über das Urheberrecht Art. 9¹); dazu datierte Schreiben und Versionen.
- Vor der Präsentation: NDA – zulässig sind auch nicht gesetzlich vorgesehene Verträge, sofern sie dem Gesetz nicht widersprechen (ZGB Art. 319); Gegenstand, Laufzeit, Nutzungsverbot, Vertragsstrafe – eine Vereinbarung über die Vertragsstrafe bedarf der Schriftform (ZGB Art. 418). Geheimnisregime: Das Ausschließlichkeitsrecht am Know-how entsteht bei notwendigen und ausreichenden Geheimhaltungsmaßnahmen (ZGB Art. 1105); die rechtswidrige Offenlegung oder Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses ist eine Straftat (StGB Art. 202). Minimal offenlegen.
- Patent – nur für eine technische Lösung: Die Patentkriterien sind Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit (Patentgesetz Art. 12); Geschäfts- und Managementmethoden, Spielregeln, Algorithmen und Programme als solche sind keine Erfindungen (Patentgesetz Art. 16). Vor dem Pitch anmelden: Zum Stand der Technik gehört alles, was vor dem Prioritätstag öffentlich zugänglich wurde, auch mündlich (Patentgesetz Art. 12); eine Offenbarung, die nicht früher als 6 Monate vor dem Prioritätstag erfolgte, schadet der Neuheit nicht – nur wenn ein Dritter schuldhaft gehandelt hat oder es sich um eine offizielle Ausstellung handelt (Patentgesetz Art. 15).
- Name und Marke: Das Ausschließlichkeitsrecht an einem Namen als Zeichen entsteht erst mit der Eintragung (Gesetz über Warenzeichen Art. 6) – Anmeldung bei Sakpatenti vor dem öffentlichen Start.
- Wenn die Idee bereits gestohlen wurde: Kopiert wurden Text, Design oder Code – dann Urheberrecht; gibt es ein NDA – Vertragsstrafe und Schadensersatz; wurde nur die Idee übernommen – keine Ansprüche.
- Wohin: Sakpatenti (Hinterlegung, Patent, Marke); Gericht – NDA und Urheberrecht; Polizei – Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
- Beweise: datierte Versionen, Hinterlegung, NDA, Korrespondenz – was wann offengelegt wurde.
- Fallen: „Ich schicke mir selbst einen Brief“ oder „der Notar beglaubigt die Idee“ – das Datum wird bestätigt, aber die Idee wird dadurch nicht geschützt; ein öffentlicher Pitch, Beitrag oder eine Demo vor der Anmeldung zerstört die Neuheit einer Erfindung; ein NDA ohne schriftliche Vertragsstrafe – die Höhe des Schadens muss bewiesen werden; ein Geschäftsmodell oder eine App „als solche“ ist nicht patentierbar.
Unbedingt prüfen
- Idee, Konzept und Methode als solche sind vom Urheberrecht nicht geschützt – geschützt wird die konkrete Form
- NDA mit schriftlicher Vertragsstrafe und Geheimnisregime (Know-how)
- Hinterlegung bei Sakpatenti und andere Nachweise der Priorität
- Patent – nur für technische Lösungen mit Neuheit; Offenlegung vor der Anmeldung ist gefährlich
- Name – über die Eintragung als Warenzeichen