Urheberrecht und geistiges Eigentum

Warenzeichen in Georgien eintragen lassen (Sakpatenti): Was tun nach georgischem Recht

Wie man ein Warenzeichen in Georgien bei Sakpatenti anmeldet und eintragen lässt: warum die Eintragung nötig ist, Recherche, Klassen, Gebühren, Fristen, Veröffentlichung, Anfechtung und Verlängerung sowie das Madrider System.

Was tun

  1. Wozu: Ein Zeichen wird durch Eintragung bei Sakpatenti oder nach einem internationalen Abkommen geschützt (Gesetz über Warenzeichen Art. 3); das Ausschließlichkeitsrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung (Gesetz über Warenzeichen Art. 6). Die Registrierung als Einzelunternehmer oder GmbH schafft kein Zeichenrecht; Anmelder kann eine natürliche oder juristische Person sein (Gesetz über Warenzeichen Art. 2).
  2. Vor der Anmeldung: Recherche in der Datenbank von Sakpatenti – Ablehnung bei Ähnlichkeit mit einem früheren fremden Zeichen für gleichartige Waren (Gesetz über Warenzeichen Art. 5); Ablehnung einer beschreibenden Bezeichnung (Gesetz über Warenzeichen Art. 4). Wort und Logo – getrennt oder zusammen; Klassen der Nizza-Klassifikation nach den tatsächlichen Waren und Dienstleistungen.
  3. Gebühren: Die Höhe der Gebühren wird durch Regierungsbeschluss festgelegt (im Gesetz sind keine Beträge genannt) (Gesetz über Warenzeichen Art. 22) – der Tarif steht auf der Website von Sakpatenti und hängt von der Zahl der Klassen ab. Priorität nach dem Anmeldedatum besteht, wenn die Gebühr für die formale Prüfung innerhalb von 15 Kalendertagen entrichtet wird (Gesetz über Warenzeichen Art. 11).
  4. Fristen: formale Prüfung – 1 Monat (Gesetz über Warenzeichen Art. 13); inhaltliche Prüfung – 6 Monate nach der formalen Prüfung (Gesetz über Warenzeichen Art. 14); nach der Veröffentlichung im Amtsblatt können Dritte die Eintragung innerhalb von 3 Monaten bei der Berufungskammer anfechten (Gesetz über Warenzeichen Art. 16). Schneller geht es mit dem beschleunigten Verfahren: Antrag innerhalb von bis zu 3 Monaten ab Annahme der Anmeldung, Prüfung innerhalb von 7 Werktagen (Gesetz über Warenzeichen Art. 15¹). Gegen eine Ablehnung – Beschwerde bei der Berufungskammer innerhalb von 3 Monaten (Gesetz über Warenzeichen Art. 16), danach Gericht.
  5. Nach der Eintragung: Laufzeit 10 Jahre ab Eintragung, Verlängerung um 10 Jahre im letzten Jahr (Gesetz über Warenzeichen Art. 20); Nachfrist – 6 Monate nach Ablauf, danach Löschung ohne Wiederherstellung (Gesetz über Warenzeichen Art. 20); Nichtbenutzung 5 Jahre in Folge – Löschung durch Gericht auf Klage eines Dritten (Gesetz über Warenzeichen Art. 27).
  6. Export: Internationale Anmeldung nach dem Madrider Protokoll – über Sakpatenti (Gesetz über Warenzeichen Art. 39). Ausländer reichen in der Regel über einen Vertreter mit Vollmacht ein.
  7. Wohin: Sakpatenti (საქპატენტი); Berufungskammer (სააპელაციო პალატა) → Gericht.
  8. Beweise: Bild des Zeichens, Warenverzeichnis nach Klassen, Angaben zum Anmelder, Vollmacht, Nachweis der Gebührenzahlung.
  9. Fallen: Die Registrierung als Einzelunternehmer oder die Firmenbezeichnung gibt kein Zeichenrecht; eine beschreibende Bezeichnung („Tbilisi Coffee“) wird abgelehnt; ohne Verlängerung wird die Eintragung ohne Wiederherstellung gelöscht.

Unbedingt prüfen

  • Ausschließlichkeitsrecht – erst ab Eintragung bei Sakpatenti; Registrierung als Einzelunternehmer oder GmbH schafft kein Zeichen
  • Recherche und Wahl der Klassen; Ablehnungsgründe (Beschreibung, Ähnlichkeit mit fremdem Zeichen)
  • Stufen und Fristen der Prüfung, beschleunigtes Verfahren, Veröffentlichung und Anfechtung
  • Gebühren nach Regierungsbeschluss – ohne erfundene Beträge
  • Schutzdauer und Verlängerung; Madrider System

Geltende Vorschriften (Texte auf Georgisch)

სასაქონლო ნიშნების შესახებ

Dies ist ein Überblick, keine Rechtsberatung. Fristen und Beträge folgen der geltenden Fassung des Gesetzes — prüfen Sie sie am Text des jeweiligen Artikels.

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